24 Abs. 1 VZV), aus ungenügenden Leistungen anlässlich einer Kontrollfahrt (Art. 24a VZV) oder aus einem längeren Unterbruch der Fahrpraxis ergeben. b) Die Vorinstanz verweist zur Begründung der Anordnung einer neuen Führerprüfung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in BGE 108 Ib 62 ff. und vertritt die Auffassung, dass sich gestützt auf Art. 14 Abs. 3 SVG auch auf Grund einer längeren Fahrabstinenz das Prüfungserfordernis rechtfertigen lasse. Dabei spiele es keine Rolle, weshalb der Unterbruch der Fahrpraxis erfolgte;