einer neuen Führerprüfung unterworfen werden. Art. 24 Abs. 1 VZV umschreibt die Voraussetzungen für die Anordnung: Eine neue Führerprüfung ist dann anzuordnen, wenn der Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen hat, die an der Kenntnis der Verkehrsregeln, an ihrer Anwendung in der Praxis, oder am fahrtechnischen Können zweifeln lassen. Bedenken können sich demnach aus Widerhandlungen (Art. 24 Abs. 1 VZV), aus ungenügenden Leistungen anlässlich einer Kontrollfahrt (Art. 24a VZV) oder aus einem längeren Unterbruch der Fahrpraxis ergeben.