{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-03-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-33_2000-03-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4307", "Checksum": "4cac0a0c38d2372242ad50aa397194b9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.03.2000 AGVE_2000_33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer neuen Führerprüfung gemäss Art. 24 VZV.\n- Die Anordnung einer neuen Führerprüfung ist eine Administrativmassnahme und kein Mittel der Sachverhaltsfeststellung.\n- Eine Entzugsdauer von zwei Jahren rechtfertigt die Anordnung einer neuen Prüfung nicht von vornherein.\n- Bestehen Zweifel über die Fahrbefähigung eines Fahrzeuglenkers und ist der Sachverhalt auf Grund der Akten und den - dem Betroffenen anzulastenden - Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht ausreichend feststellbar, so ist nicht eine neue Führerprüfung, sondern nach Art. 24a Abs. 1 VZV eine Kontrollfahrt anzuordnen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:17", "Checksum": "cf776e3263c02f37c57b571f80941ada", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.03.2000 AGVE_2000_33\nRegeste:\nAnordnung einer neuen Führerprüfung gemäss Art. 24 VZV.\n- Die Anordnung einer neuen Führerprüfung ist eine Administrativmassnahme und kein Mittel der Sachverhaltsfeststellung.\n- Eine Entzugsdauer von zwei Jahren rechtfertigt die Anordnung einer neuen Prüfung nicht von vornherein.\n- Bestehen Zweifel über die Fahrbefähigung eines Fahrzeuglenkers und ist der Sachverhalt auf Grund der Akten und den - dem Betroffenen anzulastenden - Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht ausreichend feststellbar, so ist nicht eine neue Führerprüfung, sondern nach Art. 24a Abs. 1 VZV eine Kontrollfahrt anzuordnen.\n\n120 Verwaltungsgericht 2000\n\nnicht geäussert. Dem Bundesrat kann indessen in Spezialgesetzen\nüber den Ausnahmekatalog von Art. 101 OG hinaus die sachliche\nKompetenz zur Behandlung von Beschwerden zugewiesen werden\n(Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 759).\nEine solche Ausnahmebestimmung ist Art. 3 Abs. 4 SVG. Bei funktionellen Verkehrsanordnungen handeln die Behörden im Rahmen\nder kantonalen Strassenhoheit, deren Überprüfung nicht dem Bundesgericht im Verwaltungsrechtspflegeverfahren zugewiesen ist (vgl.\nRené Schaffhauser, a.a.O., S. 48 ff.; VPB Nr. 61.22).\ngg) Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.\n\n33 Anordnung einer neuen Führerprüfung gemäss Art. 24 VZV.\n- Die Anordnung einer neuen Führerprüfung ist eine Administrativmassnahme und kein Mittel der Sachverhaltsfeststellung.\n- Eine Entzugsdauer von zwei Jahren rechtfertigt die Anordnung einer\nneuen Prüfung nicht von vornherein.\n- Bestehen Zweifel über die Fahrbefähigung eines Fahrzeuglenkers und\nist der Sachverhalt auf Grund der Akten und den - dem Betroffenen\nanzulastenden - Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz\nnicht ausreichend feststellbar, so ist nicht eine neue Führerprüfung,\nsondern nach Art. 24a Abs. 1 VZV eine Kontrollfahrt anzuordnen.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. März 2000 in\nSachen V.S. gegen Entscheid des Departements des Innern.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Anordnung einer neuen\nFührerprüfung - entweder als Sachverhaltsabklärung oder als definitiver Entscheid über den Sicherungsentzug - rechtmässig ist.\na) Gemäss Art. 14 Abs. 3 SVG kann ein Fahrzeuglenker, bei\ndem Bedenken über seine Eignung als Fahrzeugführer bestehen,\n2000 Strassenverkehrsrecht 121\n\neiner neuen Führerprüfung unterworfen werden. Art. 24 Abs. 1 VZV\numschreibt die Voraussetzungen für die Anordnung: Eine neue Führerprüfung ist dann anzuordnen, wenn der Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen hat, die an der Kenntnis der Verkehrsregeln, an\nihrer Anwendung in der Praxis, oder am fahrtechnischen Können\nzweifeln lassen. Bedenken können sich demnach aus Widerhandlungen (Art. 24 Abs. 1 VZV), aus ungenügenden Leistungen anlässlich\neiner Kontrollfahrt (Art. 24a VZV) oder aus einem längeren Unterbruch der Fahrpraxis ergeben.\nb) Die Vorinstanz verweist zur Begründung der Anordnung\neiner neuen Führerprüfung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in BGE 108 Ib 62 ff. und vertritt die Auffassung, dass sich\ngestützt auf Art. 14 Abs. 3 SVG auch auf Grund einer längeren Fahrabstinenz das Prüfungserfordernis rechtfertigen lasse. Dabei spiele es\nkeine Rolle, weshalb der Unterbruch der Fahrpraxis erfolgte; auch\nwer freiwillig für längere Zeit auf das Motorfahrzeug verzichtet,\nmüsse eine erneute Führerprüfung ablegen, sobald die Behörde davon Kenntnis habe und Bedenken über die Eignung des Motorfahrzeugführers bestünden. Diese Rechtsprechung ist auch in AGVE\n1993, S. 587 (unter Hinweis auf die Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr der Interkantonalen Kommission\nfür den Strassenverkehr vom 25. Februar 1993 [Richtlinien]) publiziert. Die Vorinstanz hat indessen übersehen, dass mit der Revision\nder VZV vom 7. März 1994 (in Kraft getreten am 1. April 1994)\nArt. 24 II b (alt)VZV aufgehoben und ein neuer Artikel, Art. 24a\nVZV, geschaffen wurde. Mit dieser Revision wurde das früher geltende \"Mehrzweckinstrument neue Führerprüfung\" (vgl. René\nSchaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,\nBand III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2662 f.)\nentflochten und zwei Verfahren mit unterschiedlicher Zwecksetzung\nund Rechtsfolgen begründet. Die Rechtsprechung zur VZV vor der\nRevision von 1994 kann daher nicht unbesehen übernommen werden.\n122 Verwaltungsgericht 2000\n\n"}