Diese Sachurteilsvoraussetzung ist von der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit abzugrenzen, und die Prüfung erfolgt nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensrechts. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdebefugnis nach § 38 VRPG und allenfalls nach bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Die Beurteilung der Beschwerdebefugnis im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat ist ihm verwehrt. Ebenso kann sich das Verwaltungsgericht nicht zur Legitimation im Verwaltungsgerichtsverfahren vor dem Bundesgericht äussern; diese Beurteilung ist dem Bundesgericht vorbehalten. ee) § 52 Ziff.