a und b SSV, wobei der Zubringerdienst, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Forstwirtschaft ausgeschlossen sind. Folglich liegt eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG vor, weshalb dagegen grundsätzlich - und wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgewiesen - beim Bundesrat Beschwerde zu führen ist. cc) Die Beschwerdeführerinnen begründen die Zuständigkeit gemäss § 52 Ziff. 19 VRPG mit ihrer fehlenden Legitimation zur Beschwerde an den Bundesrat. Die Vorinstanz führt unter Berufung auf die Botschaft des Bundesrates (BBl 1986, Bd. III, S. 213 f.) aus, dass die Ergänzung von 118 Verwaltungsgericht 2000