So hat der Bundesrat ausdrücklich ausgeführt, ein allgemeines Fahrverbot, durchbrochen durch die Ausnahme des gestatteten Zubringerdienstes, stelle eine Massnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG und somit eine funktionelle Verkehrsbeschränkung dar (VPB Nr. 60.82; siehe auch VPB Nr. 61.22, 51.51 und 56.41). Bei der angefochtenen Verkehrsanordnung handelt es sich um Teilfahrverbote gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a und b SSV, wobei der Zubringerdienst, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Forstwirtschaft ausgeschlossen sind.