{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-08-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-32_2000-08-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4306", "Checksum": "a5254b4601dbc4f5fe829a771ca50bd4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.08.2000 AGVE_2000_32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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Strassenverkehrsrecht\n\n32 Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG; Zuständigkeit des\nRegierungsrates und des Bundesrates bei Teilfahrverboten.\n- § 52 Ziff. 19 VRPG ist nicht anwendbar in jenen Fällen, in welchen\neiner Partei die Beschwerdebefugnis in einem Rechtmittelverfahren\nvor einer sachlich und funktional zuständigen Bundesbehörden fehlt.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 24. August 2000 in\nSachen Einwohnergemeinde B. und Mitbeteiligte gegen Entscheid des Regierungsrats.\n\nSachverhalt\n\nAm 9. Juli 1996 beschloss der Gemeinderat B. aufgrund einer\nPetition der Einwohner eine Verkehrsbeschränkung \"Verbot für Motorwagen und Motorräder ausgenommen Zubringerdienst, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Forstwirtschaft\" für die M...-strasse. Dagegen erhobene Einsprachen wiesen der Gemeinderat B. und der\nRegierungsrat in der Folge ab. Drei Nachbargemeinden erhoben\nbeim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten den regierungsrätlichen Entscheid und die Verkehrsanordnung aufzuheben.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig in\nden Fällen, welche das Verwaltungsrechtspflegegesetz oder ein anderes Gesetz bestimmt. Durch Dekret des Grossen Rates kann die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf weitere Fälle ausgedehnt werden. Soweit der Regierungsrat Verfahrensregeln zu erlas-\n116 Verwaltungsgericht 2000\n\nsen hat, kann er durch Verordnung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründen (§ 51 Abs. 1 und 2 VRPG).\nb) Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fallen\nVerkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 4 SVG\nnicht unter die in § 52 VRPG aufgeführten Fälle der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Auch in anderen Erlassen ist\nkeine entsprechende Zuständigkeit festgelegt; vielmehr bestimmt § 2\nAbs. 4 GVS ausdrücklich, dass bezüglich Verkehrsanordnungen der\nRegierungsrat einzige und letzte kantonale Rechtsmittelinstanz ist.\nc) Die Beschwerdeführerinnen stützen ihren Anspruch auf Beurteilung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht vor allem auf\n§ 52 Ziff. 19 VRPG. Anfechtbar sind danach Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und bei\ndenen unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Es ist demnach zu prüfen, ob die streitige\nVerfügung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht\noder mittels Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat weiterziehbar\nist. Entscheidend für diese Beurteilung ist die Rechtsnatur der angefochtenen Verkehrsanordnung. Handelt es sich um eine Beschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG ist die Sachzuständigkeit des\nBundesrates vorgesehen, stellt sie ein Fahrverbot nach Art. 3 Abs. 3\nSVG dar, unterliegt sie nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der\nstaatsrechtlichen Beschwerde.\naa) Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, es liege\neine Anordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 und nicht von Abs. 4 SVG\nvor, weshalb nicht der Bundesrat, sondern das Bundesgericht im\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren und damit vorgängig das\nVerwaltungsgericht gestützt auf § 52 Ziff. 19 VRPG zur Beurteilung\nzuständig wäre. Sie machen insbesondere geltend, es liege keine\nfunktionelle Verkehrsbeschränkung, sondern ein vollständiges\nVerkehrsverbot und damit ein Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 3\nSVG vor.\n2000 Strassenverkehrsrecht 117\n\n"}