Eine Ungleichbehandlung der Schüler mit unzumutbarem Schulweg darf bei der Gewährung von Transportkostenersatz unter aktuellen Verhältnissen nicht zu einer Ungleichbehandlung führen (vgl. dazu auch Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 64). Die "Auswärtigkeit" ist aus den dargelegten Gründen ein sachfremdes Kriterium, weil es den Anspruch auf Transportkostenersatz einzig und alleine vom Überschreiten einer Gemeindegrenze auf dem Schulweg abhängig macht. Eine solche Differen- 114 Verwaltungsgericht 2000