Die von § 53 Abs. 4 SchulG mit Bezug auf den Transportkostenersatz getroffene Ungleichbehandlung tatsächlich gleicher Chancenbeeinträchtigung beruht aus den dargelegten Gründen auf einer widersprüchlichen Wertung gleicher Sachverhalte. Im Ergebnis ist die Unterscheidung mit der von der Verfassung anvisierten Verwirklichung der Chancengleichheit nicht vereinbar.