Bei der Schulpflicht geht der Wohnort vor, beim Schulbesuch am Wohnort wird der Anspruch auf Transportkostenersatz demgegenüber ausgeschlossen. Das Schulgesetz trifft schliesslich eine Unterscheidung, welche sich mit der Zielsetzung der Norm und mit dem Zweck der Ausgleichsmass- 2000 Schulrecht 113