Die Schüler und Schülerinnen, denen ein Schulbesuch in der Wohngemeinde möglich ist, benötigen nach diesem Verständnis keinen Ausgleich, auch wenn sie einen langen Schulweg bewältigen müssen. Für diese Betrachtungsweise spricht die systematische Einordnung der Regelung im Schulgesetz. Unter dem Rechtsgleichheitsgebot steht indessen ein anderer Aspekt im Vordergrund: Nach der Praxis und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts begründet § 53 Abs. 4 SchulG einen direkten Anspruch der Schüler auf Transportkostenersatz, wenn sie einen 112 Verwaltungsgericht 2000