ren, welche den Eltern unverhältnismässige Zusatzkosten aufbürden würden (vgl. Kurt Eichenberger, a.a.O., § 34 N 4). Die Rechtsprechung des Bundesrates zu Art. 27 Abs. 2 aBV (neu Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV) verlangt gestützt auf den Grundsatz der Unentgeltlichkeit, dass die Gemeinden den Schülern, die einen übermässig langen Schulweg zurückzulegen haben, die Kosten eines Busdienstes ersetzen müssen (vgl. Marco Borghi, Kommentar aBV, Stand Juni 1988, Art. 27 N 58 und N 61; weitere Beispiele in: VPB 25-10). Der Regelung im Schulgesetz liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Zugang zur Schule allen Teilen der Bevölkerung unter (möglichst) gleichen Bedingungen möglich sein soll.