führt eine Gemeinde den betreffenden Schultyp oder die Schulstufe nicht, hat sie die Schulgelder für den auswärtigen Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder, welche in ihrer Gemeinde Wohnsitz oder Aufenthalt haben, zu übernehmen. Zusätzlich sind gemäss § 34 Abs. 1 und Abs. 3 KV von den Schulträgern Ausgleichsmassnahmen zu gewähren, wenn ausserordentlichen Situationen beim Besuch von öffentlichen Schulen Sonderheiten herbeifüh- 2000 Schulrecht 111