Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. bb) Die von § 53 Abs. 4 SchulG anvisierte Chancengleichheit steht aber auch in einem Zusammenhang mit der Vorschrift, dass der Unterricht an öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich ist (§ 34 Abs. 1 KV und § 3 Abs. 3 SchulG) sowie der Pflicht der Gemeinde, den Schulbesuch unentgeltlich zu ermöglichen. Dieser Zusammenhang kommt auch in der systematischen Einordnung der Bestimmung im Schulgesetz zum Ausdruck.