haben, hinsichtlich seiner Wertungen folgerichtig und in sich widerspruchslos und damit systemgerecht ist. Ein Gesetz, das den Adressaten weiter oder enger zieht, der mehr oder weniger Fälle erfasst oder andere Rechtsfolgen eintreten lässt, als sein Zweck es erfordert, trifft Unterscheidungen, für die sich kein vernünftiger Grund aus der zu normierenden Materie ergibt (vgl. Georg Müller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [Kommentar aBV], Stand Mai 1995, Art. 4 N 31 mit Hinweisen).