{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-07-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-31_2000-07-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4305", "Checksum": "4c91d732313b50c253cb8d77e8d676bb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.07.2000 AGVE_2000_31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Transportkostenersatz für unzumutbaren Schulweg\n- Die Unterscheidung zwischen auswärtigen Schülern und Schülern der eigenen Schulgemeinde für die Zusprechung von Transportkostenersatz bei einen unzumutbaren Schulweg widerspricht dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:05", "Checksum": "e8613f902bffb796f2b165f9dd4ca411", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.07.2000 AGVE_2000_31\nRegeste:\nTransportkostenersatz für unzumutbaren Schulweg\n- Die Unterscheidung zwischen auswärtigen Schülern und Schülern der eigenen Schulgemeinde für die Zusprechung von Transportkostenersatz bei einen unzumutbaren Schulweg widerspricht dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot.\n\n2000 Schulrecht 107\n\nII. Schulrecht\n\n31 Transportkostenersatz für unzumutbaren Schulweg\n- Die Unterscheidung zwischen auswärtigen Schülern und Schülern der\neigenen Schulgemeinde für die Zusprechung von Transportkostenersatz bei einen unzumutbaren Schulweg widerspricht dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 4. Juli 2000 in Sachen\nR.G. gegen Einwohnergemeinde Baden.\n\nAus den Erwägungen\n\n6. a) Die Kläger berufen sich in der Klage sinngemäss auf die\nVerletzung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung.\nSie machen dies einerseits im Zusammenhang mit Transportkostenbeiträgen geltend, welche die Nachbargemeinde Birmenstorf den\nSchülern gewährt, die in Baden die Schule besuchen, und anderseits\nmit der Begründung, das Kriterium der \"Auswärtigkeit\" gemäss § 53\nAbs. 4 SchulG verletze das Gleichbehandlungsgebot, indem Schüler\nmit einem unangemessenen Schulweg und unterschiedlichem Wohnund Schulort gegenüber Schülern mit einem ebensolchen Schulweg\naber identischem Wohn- und Schulort ohne sachlichen Grund benachteiligt würden.\nDie Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass\ndie kantonale Auslegung des Begriffs \"auswärtig\" vor dem Gebot der\nRechtsgleichheit standhalte, weil zwischen dem Sachverhalt, bei dem\nSchul- und Wohnort in derselben Gemeinde liegen und dem Sachverhalt, bei dem diese in verschiedenen Gemeinden liegen, ein rechtlich relevanter Unterschied bestehe; zudem könne der Wohnsitz in\n108 Verwaltungsgericht 2000\n\nAbwägung aller Vor- und Nachteile, wozu auch die Schulweglänge\ngehöre, von den Eltern frei gewählt werden.\nb) Die Gerichte sind gemäss § 95 Abs. 2 KV zur inzidenten\nNormenkontrolle verpflichtet. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist das Verwaltungsgericht gemäss § 67 VRPG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen gehalten, Erlassen die\nAnwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungsrecht widersprechen (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage\nund Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über\ndie Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG,\nZürich 1998, § 56 N 6 mit Hinweisen). Dies gilt auch für kantonale\nGesetze (AGVE 1987, S. 273 mit Hinweisen). Wird bei dieser Überprüfung ein Konflikt der geprüften Norm mit einer massgeblichen\nhöheren Norm, mithin Unvereinbarkeit oder Kollision im weiten\nSinne dieses Wortes festgestellt, ist die Anwendung dieser Bestimmung zu unterlassen. Das Gericht hebt die mangelhafte Norm nicht\nförmlich auf oder stellt die Nichtigkeit fest, sondern erklärt in der\nBegründung seines Urteils die Norm als unbeachtlich oder unanwendbar (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau vom\n25. Juni 1980, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt\na.M./Salzburg 1986, § 95 N 21).\nc) aa) Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit\nund damit Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen\ntrifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich\nauf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich\noder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich\nbehandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche\nTatsache bezieht. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 114 Ia 2 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht übt eine\n2000 Schulrecht 109\n\n"}