2000 Schulrecht 107 II. Schulrecht 31 Transportkostenersatz für unzumutbaren Schulweg - Die Unterscheidung zwischen auswärtigen Schülern und Schülern der eigenen Schulgemeinde für die Zusprechung von Transportkosten- ersatz bei einen unzumutbaren Schulweg widerspricht dem verfas- sungsmässigen Gleichbehandlungsgebot. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 4. Juli 2000 in Sachen R.G. gegen Einwohnergemeinde Baden. Aus den Erwägungen 6. a) Die Kläger berufen sich in der Klage sinngemäss auf die Verletzung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung. Sie machen dies einerseits im Zusammenhang mit Transportkosten- beiträgen geltend, welche die Nachbargemeinde Birmenstorf den Schülern gewährt, die in Baden die Schule besuchen, und anderseits mit der Begründung, das Kriterium der "Auswärtigkeit" gemäss § 53 Abs. 4 SchulG verletze das Gleichbehandlungsgebot, indem Schüler mit einem unangemessenen Schulweg und unterschiedlichem Wohn- und Schulort gegenüber Schülern mit einem ebensolchen Schulweg aber identischem Wohn- und Schulort ohne sachlichen Grund be- nachteiligt würden. Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die kantonale Auslegung des Begriffs "auswärtig" vor dem Gebot der Rechtsgleichheit standhalte, weil zwischen dem Sachverhalt, bei dem Schul- und Wohnort in derselben Gemeinde liegen und dem Sach- verhalt, bei dem diese in verschiedenen Gemeinden liegen, ein recht- lich relevanter Unterschied bestehe; zudem könne der Wohnsitz in 108 Verwaltungsgericht 2000 Abwägung aller Vor- und Nachteile, wozu auch die Schulweglänge gehöre, von den Eltern frei gewählt werden. b) Die Gerichte sind gemäss § 95 Abs. 2 KV zur inzidenten Normenkontrolle verpflichtet. Im verwaltungsgerichtlichen Klage- verfahren ist das Verwaltungsgericht gemäss § 67 VRPG in Verbin- dung mit § 76 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfas- sungsrecht widersprechen (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 56 N 6 mit Hinweisen). Dies gilt auch für kantonale Gesetze (AGVE 1987, S. 273 mit Hinweisen). Wird bei dieser Über- prüfung ein Konflikt der geprüften Norm mit einer massgeblichen höheren Norm, mithin Unvereinbarkeit oder Kollision im weiten Sinne dieses Wortes festgestellt, ist die Anwendung dieser Bestim- mung zu unterlassen. Das Gericht hebt die mangelhafte Norm nicht förmlich auf oder stellt die Nichtigkeit fest, sondern erklärt in der Begründung seines Urteils die Norm als unbeachtlich oder unan- wendbar (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1986, § 95 N 21). c) aa) Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis- sen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist ver- letzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unter- schied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grund- sätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungs- freiheit (BGE 114 Ia 2 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht übt eine 2000 Schulrecht 109 gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 123 I 7 f.; 121 I 104 je mit Hinweisen). Unbegründet ist die Rüge der Kläger, die Rechtsgleichheit sei verletzt, weil die Nachbargemeinde Birmenstorf den Schülern und Schülerinnen, die auf ihrem Gemeindegebiet wohnen und die Schule in Baden besuchen, Transportkostenbeiträge gewährt. Die Rechts- gleichheit bezieht sich nur auf den Zuständigkeitsbereich derselben Behörde (BGE 121 I 51). Aus der kommunalen Trägerschaft des obligatorischen Volksschulunterrichtes (§ 29 Abs. 1 KV und § 52 SchulG) ergibt sich, dass die Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbe- reich auch unterschiedliche Regelungen für die Erleichterung des auswärtigen Schulbesuches gemäss § 53 Abs. 4 SchulG treffen kön- nen. Wenn einige Gemeinden Transportkostenbeiträge an Schüler, die innerhalb des Gemeindegebietes die Schule besuchen, leisten, während andere darauf verzichten, kann darin keine Verletzung der Rechtsgleichheit liegen. Abgesehen davon leistet die Gemeinde Bir- menstorf nach den Akten selbst für die Schüler, welche in Müslen wohnen, nur Transportkostenbeiträge für den auswärtigen Schulbe- such in der Gemeinde Baden. d) Das Verwaltungsgericht hat in AGVE 1986, S. 147 offen ge- lassen, ob einem Schüler entgegen dem Wortlaut des Schulgesetzes ein Anspruch auf Transportkostenersatz zusteht, wenn er innerhalb seiner Wohnortsgemeinde einen überdurchschnittlich langen Schul- weg hat. Diese Frage ist, nachdem im vorliegenden Fall die übrigen Anspruchskriterien der "Notwendigkeit" gemäss § 53 Abs. 4 lit. c SchulG erfüllt sind, zu entscheiden. e) aa) Unter dem Rechtsgleichheitsgebot ist abzuklären, ob die von § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 lit. c SchulG getrof- fene Abgrenzung der auswärtigen Schulbesuche von den Schülern, welche einen unzumutbaren Schulweg in der eigenen Gemeinde 110 Verwaltungsgericht 2000 haben, hinsichtlich seiner Wertungen folgerichtig und in sich wider- spruchslos und damit systemgerecht ist. Ein Gesetz, das den Adres- saten weiter oder enger zieht, der mehr oder weniger Fälle erfasst oder andere Rechtsfolgen eintreten lässt, als sein Zweck es erfordert, trifft Unterscheidungen, für die sich kein vernünftiger Grund aus der zu normierenden Materie ergibt (vgl. Georg Müller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [Kommentar aBV], Stand Mai 1995, Art. 4 N 31 mit Hinweisen). Der allgemeine Gleichheitssatz fordert, dass bei jeder Ungleichbehandlung sachlich begründet wird, inwiefern mit Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse, die Gegenstand der Regelung sind, eine Differenzierung gerechtfertigt erscheint (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 397). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiede- nen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschen- den Anschauungen und Zeitverhältnissen. bb) Die von § 53 Abs. 4 SchulG anvisierte Chancengleichheit steht aber auch in einem Zusammenhang mit der Vorschrift, dass der Unterricht an öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgelt- lich ist (§ 34 Abs. 1 KV und § 3 Abs. 3 SchulG) sowie der Pflicht der Gemeinde, den Schulbesuch unentgeltlich zu ermöglichen. Dieser Zusammenhang kommt auch in der systematischen Einordnung der Bestimmung im Schulgesetz zum Ausdruck. Gemäss § 52 Abs. 1 SchulG sind die Gemeinden verpflichtet, die Kindergärten und die Volkschule selber zu führen (bzw. sich an einer Kreisschule zu betei- ligen); führt eine Gemeinde den betreffenden Schultyp oder die Schulstufe nicht, hat sie die Schulgelder für den auswärtigen Schul- besuch der schulpflichtigen Kinder, welche in ihrer Gemeinde Wohnsitz oder Aufenthalt haben, zu übernehmen. Zusätzlich sind gemäss § 34 Abs. 1 und Abs. 3 KV von den Schulträgern Aus- gleichsmassnahmen zu gewähren, wenn ausserordentlichen Situatio- nen beim Besuch von öffentlichen Schulen Sonderheiten herbeifüh- 2000 Schulrecht 111 ren, welche den Eltern unverhältnismässige Zusatzkosten aufbürden würden (vgl. Kurt Eichenberger, a.a.O., § 34 N 4). Die Rechtspre- chung des Bundesrates zu Art. 27 Abs. 2 aBV (neu Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV) verlangt gestützt auf den Grundsatz der Unent- geltlichkeit, dass die Gemeinden den Schülern, die einen übermässig langen Schulweg zurückzulegen haben, die Kosten eines Busdienstes ersetzen müssen (vgl. Marco Borghi, Kommentar aBV, Stand Juni 1988, Art. 27 N 58 und N 61; weitere Beispiele in: VPB 25-10). Der Regelung im Schulgesetz liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Zugang zur Schule allen Teilen der Bevölkerung unter (möglichst) gleichen Bedingungen möglich sein soll. cc) Die Unterscheidung zwischen auswärtigen Schülern und Schülern der eigenen Schulgemeinde ist beim Transportkostenersatz gemäss § 53 Abs. 4 lit. c SchulG insofern sachlich begründet, wenn davon ausgegangen werden kann, dass in den aargauischen Gemein- den die Schüler in der Regel die öffentlichen Schulen der Wohnge- meinde ohne übermässig langen Schulweg erreichen können. Dies ist indes nicht immer und immer weniger der Fall. Die Differenzierung in § 53 Abs. 4 SchulG beruht zudem auf einem kommunal geprägten Verständnis der Chancengleichheit. Die ausgleichenden Massnahmen werden in den Zusammenhang mit der Pflicht zum auswärtigen Schulbesuch gebracht, weil eine Wohngemeinde die Schulstufe nicht führt und Schüler und Schülerinnen deshalb gezwungen sind, in einer anderen Gemeinde die Schulen zu besuchen. Die Schüler und Schü- lerinnen, denen ein Schulbesuch in der Wohngemeinde möglich ist, benötigen nach diesem Verständnis keinen Ausgleich, auch wenn sie einen langen Schulweg bewältigen müssen. Für diese Betrachtungs- weise spricht die systematische Einordnung der Regelung im Schul- gesetz. Unter dem Rechtsgleichheitsgebot steht indessen ein anderer Aspekt im Vordergrund: Nach der Praxis und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts begründet § 53 Abs. 4 SchulG einen direk- ten Anspruch der Schüler auf Transportkostenersatz, wenn sie einen 112 Verwaltungsgericht 2000 unzumutbaren Schulweg für den auswärtigen Schulbesuch haben. Zu prüfen ist daher, ob der Ausschluss vom gesetzlichen Transport- kostenersatz der Schüler, die einen - nach dieser Praxis und Recht- sprechung - langen und unzumutbaren Schulweg haben, indessen nicht "auswärts" zur Schule gehen, sachlich begründet und mit dem Gebot der Rechtsgleichheit vereinbar ist. Das Kriterium für den Zu- gang zum Transportkostenersatz bildet in solchen Fällen nur die Grenze der politischen Gemeinde. Auch diesen Schülerinnen und Schüler entstehen zusätzliche Kosten für Transport, gegebenenfalls für die Mittagsverpflegung. Zu den finanziellen Mehraufwendungen kommt der zusätzliche Zeitaufwand. Die Benachteiligung ist in tat- sächlicher Hinsicht identisch; die Schüler und Schülerinnen, welche auswärts in die Schule gehen, erleiden aus der politischen Verschie- denheit ihres Schulorts keinerlei zusätzliche Nachteile. Mit einem zeitgemässen Verständnis der Chancengleichheit ist das Abgren- zungskriterium aus den dargelegten Gründen nicht vereinbar. Der Transportkostenersatz gewährt in Ergänzung zum unentgeltlichen Unterricht ausgleichende staatliche Unterstützung, wo nach dem Ge- setz ungleiche Chancen auszugleichen sind. Dieser Anspruch kann den Schülern und Schülerinnen, die sämtliche übrigen Anspruch- voraussetzungen erfüllen, nicht deshalb verwehrt werden, weil sie an ihrem Wohnort die Schule besuchen. Der Schulbesuch in der Wohn- gemeinde ist gesetzliche Pflicht (§ 6 Abs. 1 SchulG); die Volksschul- pflicht an den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde entfällt nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 2 SchulG). Der Ausschluss der Schülerinnen und Schüler mit Schulort in der Wohn- gemeinde vom Ersatz der Transportkosten und ihre Ungleichbe- handlung gegenüber Schülerinnen und Schüler mit auswärtigem Schulort ist deshalb auch nicht systemgerecht. Bei der Schulpflicht geht der Wohnort vor, beim Schulbesuch am Wohnort wird der An- spruch auf Transportkostenersatz demgegenüber ausgeschlossen. Das Schulgesetz trifft schliesslich eine Unterscheidung, welche sich mit der Zielsetzung der Norm und mit dem Zweck der Ausgleichsmass- 2000 Schulrecht 113 nahmen nicht vereinbaren lässt. Schülerinnen und Schüler, die einen weiten, gefährlichen oder aus andern Gründen unzumutbaren Schul- weg haben, sind beim Anspruch auf Transportkostenersatz gleich zu behandeln, unbesehen wo sich ihr Wohn- und Schulort befindet. Der Unterschied von Wohn- und Schulort hat mit der tatsächlichen Be- nachteiligung dieser Schüler und Schülerinnen durch den unzumut- baren Schulweg keinen sachlichen Zusammenhang. Die von § 53 Abs. 4 SchulG mit Bezug auf den Transportkostenersatz getroffene Ungleichbehandlung tatsächlich gleicher Chancenbeeinträchtigung beruht aus den dargelegten Gründen auf einer widersprüchlichen Wertung gleicher Sachverhalte. Im Ergebnis ist die Unterscheidung mit der von der Verfassung anvisierten Verwirklichung der Chan- cengleichheit nicht vereinbar. Das Kriterium der "Auswärtigkeit" im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG mit der Konsequenz, dass der direkte Anspruch auf gesetzlich vorgesehene ausgleichende Massnahmen nur einem Teil der tatsächlich Betroffenen zuerkannt wird, findet in der heutigen Zeit weder in der Chancengleichheit, noch im Unterschied Wohn- ort/Schulort eine sachlich vertretbare Begründung. Die Anschauun- gen haben sich in dieser Hinsicht seit dem Erlass des Schulgesetzes (Inkrafttreten des Schulgesetzes: 1. April 1982) verändert. Auch die Rechtsordnung hat sich insofern geändert, als der auswärtige Schul- besuch nur bei Vorliegen wichtiger Gründe unentgeltlich ist (§ 6 Abs. 2 SchulG in der Fassung vom 17. März 1998), und der Gesetz- geber den Schulbesuch innerhalb der Wohngemeinde privilegiert. Eine Ungleichbehandlung der Schüler mit unzumutbarem Schulweg darf bei der Gewährung von Transportkostenersatz unter aktuellen Verhältnissen nicht zu einer Ungleichbehandlung führen (vgl. dazu auch Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 64). Die "Auswärtigkeit" ist aus den dargelegten Grün- den ein sachfremdes Kriterium, weil es den Anspruch auf Transport- kostenersatz einzig und alleine vom Überschreiten einer Gemeinde- grenze auf dem Schulweg abhängig macht. Eine solche Differen- 114 Verwaltungsgericht 2000 zierung schafft zwischen den tatsächlich und nach Massgabe ihrer Beeinträchtigung anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler im Ergebnis eine stossende Rechtsungleichheit. f) Zusammenfassend verstösst die Verweigerung der Zuspre- chung von Transportkostenersatz bei Schülern, die innerhalb der Gemeindegrenzen einen unzumutbaren Schulweg zu bewältigen haben, dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. In Abweichung von § 53 Abs. 4 lit. c SchulG ist daher den Klägern ein Transportkostenersatz für den Schulbesuch der beiden Töchter A. und S. zuzusprechen, da sie einen unzumutbaren Schulweg bewältigen müssen. 2000 Strassenverkehrsrecht 115 III. Strassenverkehrsrecht 32 Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG; Zuständigkeit des Regierungsrates und des Bundesrates bei Teilfahrverboten. - § 52 Ziff. 19 VRPG ist nicht anwendbar in jenen Fällen, in welchen einer Partei die Beschwerdebefugnis in einem Rechtmittelverfahren vor einer sachlich und funktional zuständigen Bundesbehörden fehlt. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 24. August 2000 in Sachen Einwohnergemeinde B. und Mitbeteiligte gegen Entscheid des Regie- rungsrats. Sachverhalt Am 9. Juli 1996 beschloss der Gemeinderat B. aufgrund einer Petition der Einwohner eine Verkehrsbeschränkung "Verbot für Mo- torwagen und Motorräder ausgenommen Zubringerdienst, landwirt- schaftliche Fahrzeuge und Forstwirtschaft" für die M...-strasse. Da- gegen erhobene Einsprachen wiesen der Gemeinderat B. und der Regierungsrat in der Folge ab. Drei Nachbargemeinden erhoben beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten den regie- rungsrätlichen Entscheid und die Verkehrsanordnung aufzuheben. Aus den Erwägungen 2. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig in den Fällen, welche das Verwaltungsrechtspflegegesetz oder ein ande- res Gesetz bestimmt. Durch Dekret des Grossen Rates kann die Zu- lässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf weitere Fälle aus- gedehnt werden. Soweit der Regierungsrat Verfahrensregeln zu erlas-