Die Einwohnergemeinde Suhr macht in der Hauptsache geltend, die Hälfte ihrer Einwohner wohne im Gebiet Aarauer Feld und habe daher keinen Nutzen von der Bahnstation der SBB und der WSB; im Übrigen sei die Einwohnergemeinde Suhr nicht bereit, für ein ungenügendes Angebot dreifach belastet zu werden, zumal aus dem Bereich des Bahnhofs SBB praktisch zur gleichen Zeit drei Verkehrsträger nach Aarau zirkulierten. Damit vertritt sie die Auffassung, die Anwendung des ÖVG und des ÖVD führe im Fall der Gemeinde Suhr zu einem Ergebnis, welches der Gesetzgeber nicht gewollt habe.