{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-05-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-30_2000-05-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4304", "Checksum": "b47c9caaa94aa230fa3fe8ffd40c4f78"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.05.2000 AGVE_2000_30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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Personen des\nöffentlichen Rechts\n\n30 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten des Regionalverkehrs.\n- Rechtsgleichheit in der Gesetzgebung (Erw. 2)\n- Abweichen vom Legalitätsprinzip im Härtefall gemäss § 13 ÖVD\n(Einzelfallgerechtigkeit) ? (Erw. 3)\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 18. Mai 2000 in\nSachen Einwohnergemeinde Suhr gegen Regierungsrat.\n\nSachverhalt\n\nGestützt auf ÖVG und ÖVD verfügte der Regierungsrat für die\nGemeinde Suhr den zu leistenden Gemeindebeitrag an die Kosten\ndes öffentlichen Regionalverkehrs. Die Gemeinde Suhr zweifelte\nnicht an der Richtigkeit der Berechnung, beantragte aber mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Bahnfahren ab Suhr seien zwar\ndreifach zu zählen, aber nur zu 50 % anzurechen.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Die Einwohnergemeinde Suhr macht geltend, die undifferenzierte Anwendung der Bestimmungen des ÖVD führe unter Berücksichtigung des Umstandes, dass rund die Hälfte der Wohnbevölkerung im Aarauer Feld Wohnsitz habe und damit aus den Bahnabfahrten absolut keinen Nutzen ziehe, sowie mit Blick auf die Tatsache, dass drei Verkehrsträger dieselben und im Übrigen ungenügenden Leistungen erbrächten, zu einem für die Einwohnergemeinde\nSuhr stossenden Ergebnis und zu einer ungerechtfertigten Benach-\n98 Verwaltungsgericht 2000\n\nteiligung gegenüber den anderen Gemeinden, insbesondere B., A.\nund W. Damit wird sinngemäss der Einwand erhoben, die Regelung\nim ÖVD wirke sich zumindest für die Einwohnergemeinde Suhr\nrechtsungleich aus.\nb) Das Rechtsgleichheitsgebot gilt in der Schweiz seit jeher unbestritten für Rechtssetzung und Rechtsanwendung (Georg Müller,\nin: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel, Zürich, Bern 1991 [Kommentar BV], Art. 4\nRz. 30; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze\ngleich, Bern 1985, S. 60 f.). Ein Erlass verletzt den Grundsatz der\nRechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche\nUnterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu\nregelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen\nunterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die\nRechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe\nseiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner\nUngleichheit ungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich\nder unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung\nauf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden\nVerhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden je nach den herrschenden Anschauungen\nund Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser\nGrundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 124 II 213; 121 I 104; 118 IV 195; Müller, Kommentar BV, a.a.O., Art. 4 Rz. 32).\nc) Das Bundeseisenbahngesetz (EBG) vom 20. Dezember 1957\nin Verbindung mit der Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und\nFinanzhilfen nach Eisenbahngesetz (Abgeltungsverordnung, ADFV)\nvom 18. Dezember 1995 sowie der Verordnung über die Anteile der\nKantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr\n(KAV) vom 18. Dezember 1995 hat einen massgeblichen Einfluss\nauf die Gesetzgebung der Kantone im Bereich des öffentlichen Ver-\n2000 Kostenverteilung zwischen jur. Personen des ... 99\n\nkehrs, da Lastenverschiebungen zuungunsten der Kantone vorgenommen und Subventionsvoraussetzungen normiert wurden.\n- Der Kanton Aargau hat gestützt auf die bundesrechtlichen\nVorgaben mit Änderung des ÖVG vom 5. März 1996 die\nGrundsätze der Kostenverteilung im öffentlichen Verkehr wie\nfolgt geregelt:\n- Die Gemeinden beteiligen sich an den Aufwendungen des\nKantons für den Regionalverkehr - mit Ausnahme der Sonderleistung - im Umfang von bis zu einem Drittel (Gemeindeanteil, § 5 Abs. 2 ÖVG).\n- Der Gemeindeanteil wird nach dem Kriterium der Verkehrsbedienung und der Einwohnerzahl unter den Gemeinden aufgeteilt (§ 5 Abs. 2 ÖVG).\n- Sonderleistungen des Regionalverkehrs werden speziell geregelt (§ 5 Abs. 2 und 3 ÖVG).\n- Im Agglomerationsverkehr übernimmt der Kanton einen Anteil\nvon 20 bis 35 % der anerkannten ungedeckten Betriebskosten\n(§ 6 Abs. 3 ÖVG).\n- Der Grosse Rat bestimmt die Höhe der Beteiligung der Gemeinde am Regionalverkehr sowie des Kantons im Agglomerationsverkehr in einem Dekret (§§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 und 8\nÖVG).\n(Vgl. dazu Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau\nan den Grossen Rat betreffend das Dekret über die Beteiligung von\nKanton und Gemeinden an den Kosten des Öffentlichen Verkehrs\n[ÖVD] vom 18. Dezember 1996 [im Folgenden: Botschaft ÖVD]).\nDas ÖVG nennt als massgebliche Faktoren für die Bestimmung\ndes Beitrags einer Gemeinde an die Kosten des Regionalverkehrs die\nVerkehrsbedienung sowie die Einwohnerzahl (§ 5 Abs. 2 ÖVG).\nBedienungsfaktor und Einwohnerfaktor stellen die rechnerischen\nGrössen dar, um den Beitragssatz einer Gemeinde zu bestimmen. Der\nBedienungsfaktor entspricht der Anzahl Kursabfahrten aus einer Gemeinde, bezogen auf einen festgelegten Zeitraum; gezählt wird die\n100 Verwaltungsgericht 2000\n\n"}