Die Landwirtschaftliche Rekurskommission hat sich an das Sanktionsschema zu halten, soweit es den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergibt. (....) 2.3.3.2.5.1. Gemäss Sanktionsschema ist bei Verfehlungen im Zusammenhang mit dem ÖLN eine Toleranz von 10 Punkten zu gewähren (Sanktionsschema II.1, S. 5). Der Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 DZV lässt keinen Freiraum für eine Toleranz: Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn eine der aufgelisteten Verfehlungen gegeben ist. Dagegen wurde Art. 170 LwG-CH, welcher die Grundlage für Art. 70 Abs. 1 DZV bildet, als Kann-Vor- schrift ausgestaltet: