2000 Direkzahlungen 463 Abgeltungen, in: Bundesblatt 1987 I 415). Akontozahlungen sind per definitionem Leistungen, welche ohne vorgängige Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen erbracht werden. Deshalb kann zum vorn- herein kein schützenswertes Vertrauen gegeben sein, dass die Bei- träge auch nach Prüfung und daraus folgender Verneinung der An- spruchsvoraussetzungen der staatlichen Rückforderung entzogen sind. (...) 109 Sanktionsschema (Richtlinien "Verwaltungsmassnahmen, Kürzung der Direktzahlungen bei nicht vollständiger Erfüllung der Beitragsvor- aussetzungen" vom 1. Juli bzw. 1. November 1999). - Funktion und Bindungswirkung (Erw. 2.3.3.1. - 2.2.3.3.2). - Zulässigkeit einer Toleranz von 10 Punkten (Erw. 2.3.3.2.5.1.) Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 19. Dezember 2000 in Sachen U. S. gegen Finanzdepartement (Abteilung Land- wirtschaft). Aus den Erwägungen ...2.3.3.1. Art. 70 Abs. 1 DZV räumt den rechtsanwendenden Behörden ein grosses Ermessen hinsichtlich der auszufällenden Sanktion ein. Damit soll aber nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet werden. Deshalb müssen die Behörden bei der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens insbesondere das Rechtsgleichheitsge- bot, das Verhältnismässigkeitsprinzip, den Sinn und Zweck der ge- setzlichen Ordnung und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 3. Auflage, N. 357). 2.3.3.2.1. Um kantonale Unterschiede bei der Handhabung des Ermessens zu vermeiden, hiess die interkantonale Landwirtschaftsdi- rektorenkonferenz an der Sitzung vom 1. Juli 1999 die vom Bundes- amt für Landwirtschaft ausgearbeiteten Richtlinien "Verwaltungs- 464 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2000 massnahmen, Kürzung der Direktzahlungen bei nicht vollständiger Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen" (nachfolgend: Sanktions- schema) grundsätzlich gut und empfahl sie den Kantonen zur An- wendung. Der Regierungsrat des Kantons Aargau erklärte dieses Sanktionsschema - einschliesslich der mit Schreiben des Bundesam- tes für Landwirtschaft vom 1. November 1999 präzisierenden Ände- rungen betreffend den biologischen Landbau - als für den Vollzug verbindlich und ermächtigte die Abteilung Landwirtschaft, die Richtlinien auf einzelne, nicht geregelte Fälle zu interpretieren (RRB vom 15. März 2000, Art. Nr. 2000-000484). 2.3.3.2.2. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission ist als Spezialverwaltungsgericht an Gesetz und Recht gebunden; Erlasse des Regierungsrates sind soweit verbindlich, als sie Verfassung und Gesetz entsprechen (§ 2 VRPG; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, N. 23 zu § 53 VRPG, FN. 40). Das erwähnte Sanktionsschema dient, wie erwähnt (Erw. 2.3.3.2.1.), bloss (aber immerhin) der Schaffung einer einheit- lichen Verwaltungspraxis. Es stellt damit eine sog. Verwaltungsver- ordnung dar, welche den Bürger nicht direkt bindet. Da sie nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammt, sondern von der Verwal- tungsbehörde, kann sie keine von der gesetzlichen Ordnung abwei- chenden Bestimmungen vorsehen. Sie stellt lediglich eine Meinungs- äusserung über die Gesetzesanwendung dar. Das Gericht soll eine Verwaltungsverordnung bei seiner Entscheidfindung mitberücksich- tigen, aber nur falls sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (BGE 122 V 25, 121 II 478 ff., je mit weiteren Hinweisen; LKE DZ.99.50006 vom 27. April 2000 i. S. E. R., Erw. 2.3.3.4.4.). Die im Sanktionsschema vorgenommene Auslegung des LwG-CH und der DZV unterliegt also der richterlichen Nachprüfung, d.h. hier der Nachprüfung durch die Landwirtschaftliche Rekurskommission. 2000 Direkzahlungen 465 Die Landwirtschaftliche Rekurskommission hat sich an das Sankti- onsschema zu halten, soweit es den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergibt. (....) 2.3.3.2.5.1. Gemäss Sanktionsschema ist bei Verfehlungen im Zusammenhang mit dem ÖLN eine Toleranz von 10 Punkten zu gewähren (Sanktionsschema II.1, S. 5). Der Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 DZV lässt keinen Freiraum für eine Toleranz: Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn eine der aufgelisteten Verfehlungen gegeben ist. Dagegen wurde Art. 170 LwG-CH, wel- cher die Grundlage für Art. 70 Abs. 1 DZV bildet, als Kann-Vor- schrift ausgestaltet: Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller das LwG-CH oder die Ausführungs- bestimmungen verletzt. Eine Sanktion ist somit nicht in jedem Fall zwingend (Botschaft zur Agrarpolitik 2002, BBl 1996 IV 278 [Ziff. 282, Erläuterungen zum Gesetzesentwurf Art. 167, entspricht heutigem Art. 170 LwG-CH]). Da das höherrangige LwG-CH also einen Spielraum gewährt, ob überhaupt eine Sanktion auszufällen ist, gilt dies auch für Art. 70 Abs. 1 DZV als tieferrangige Verordnung. In diesem Sinne liegt das Absehen von einer Beitragskürzung trotz festgestellter Verfehlung im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (vgl. vorne Erw. 2.3.3.1.). Der Gesetzgeber räumt der rechtsanwen- denden Instanz regelmässig Ermessen ein, damit diese die Möglich- keit erhält, Entscheide zu fällen, die den konkreten Umständen des einzelnen Falles gerecht werden (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N. 344). Problematisch erscheint daher, dass das Sanktionsschema ganz generell eine Toleranz von 10 Punkten hinsichtlich von Ver- fehlungen im Zusammenhang mit dem ÖLN vorsieht. Auf die Bei- träge umgerechnet (betreffs Umrechnungsmechanismus siehe Sank- tionsschema II.1, S. 5) ergibt das eine Toleranz im Umfang von 10% der allgemeinen und ökologischen Direktzahlungen, womit sich die Frage stellt, ob so die ÖLN-Vorschriften nicht in gewissem Sinne aufgeweicht werden. Andererseits dient die generelle Regel der 10- 466 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2000 Punkte-Toleranz dem Rechtsgleichheitsprinzip, da jedem Gesuch- stellern die gleiche Spanne eingeräumt wird, bis zu welcher Verfeh- lungen folgenlos bleiben. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die 10-Punkte-Toleranz als nicht gegen das LwG-CH verstossend zu bezeichnen und daher zu berücksichtigen ist (Erw. 2.3.3.2.2.). (...) Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 Enteignungsrecht 469 I. Enteignungsrecht 110 Materielle Enteignung; Schutzzone. - Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung; Verjäh- rung. - Keine enteignungsrechtlich relevante Eigentumsbeschränkung durch eine mit verwaltungsrechtlichem Vertrag errichtete Schutzzone. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 12. September 2000 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen ...2.2.1. Zur Prüfung der Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigen- tumsbeschränkung abzustellen (§ 158 Abs. 2 BauG; BGE 119 Ib 229 E. 3a S. 233; Riva Enrico, in: Aemisegger Heinz / Kuttler Alfred / Moor Pierre / Ruch Alexander, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Kommentar RPG], Zürich 1999, N 181 zu Art. 5). 2.2.2. Nach aargauischem Recht erwachsen Schutzzonen einzelverfügungsweise in Rechtskraft (§ 36 Abs. 4 EGGSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VV EGGSchG). Die entsprechende Einzelverfügung ging dem Gesuchsteller am 15. November 1990 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Dezember 1990 wurde am 5. September 1991 infolge Vergleichs abgeschrieben (...). Der Abschreibungsbeschluss wurde am 6. September 1991 versandt und erwuchs, da nicht angefochten, Ende September 1991 in Rechtskraft (...). Die Gesuchsgegnerin lässt anführen, als massgebender Zeit- punkt für die Beurteilung einer allfälligen Entschädigungspflicht sei vom 16. August 1978 auszugehen; sie schliesst daraus, dass allenfalls