{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-12-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-108_2000-12-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4382", "Checksum": "a0dc21cec8325d5a9a8443ee2ea532a2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.12.2000 AGVE_2000_108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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Dezember 2000 in Sachen T. S. gegen Finanzdepartement (Abteilung\nLandwirtschaft).\n\nAus den Erwägungen\n\n...2.5.3. Auf einen Widerruf der Subventionsverfügung und\ndamit auf die Rückforderung ist bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, welche in Art. 30 Abs. 2 SuG umschrieben sind und kumulativ erfüllt sein müssen, zu verzichten (LKE DZ.99.50004 vom\n27. April 2000 i. S. E. W., Erw. 2.5.3.1.; DZ.97.50002 vom\n26. Februar 1998 i. S. P. M., Erw. 3.5.; RRB Nr. 2410 vom\n8. November 1995 i. S. A. F., Erw. 3b). Die geleistete Akontozahlung\nstellt jedoch keine Verfügung, sondern eine sog. Realakte dar (vgl.\nHäfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,\n3. Aufage Zürich 1998, N. 704), so dass sich die Frage des Verzichts\nauf den Widerruf einer Verfügung nicht stellt, da gar keine zu widerrufende Verfügung vorliegt. Zudem bezweckt Art. 30 Abs. 2 SuG,\neinen Widerruf bzw. eine Rückforderung zu verhindern, wenn ein\nschützenswertes Vertrauen des Empfängers vorliegt, das Erhaltene\nnicht wieder zurückgeben zu müssen (vgl. Botschaft des Bundesrates\nvom 15. Dezember 1986 zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und\n2000 Direkzahlungen 463\n\nAbgeltungen, in: Bundesblatt 1987 I 415). Akontozahlungen sind per\ndefinitionem Leistungen, welche ohne vorgängige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erbracht werden. Deshalb kann zum vornherein kein schützenswertes Vertrauen gegeben sein, dass die Beiträge auch nach Prüfung und daraus folgender Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen der staatlichen Rückforderung entzogen\nsind.\n(...)\n\n109 Sanktionsschema (Richtlinien \"Verwaltungsmassnahmen, Kürzung der\nDirektzahlungen bei nicht vollständiger Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen\" vom 1. Juli bzw. 1. November 1999).\n- Funktion und Bindungswirkung (Erw. 2.3.3.1. - 2.2.3.3.2).\n- Zulässigkeit einer Toleranz von 10 Punkten (Erw. 2.3.3.2.5.1.)\n\nAus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 19.\nDezember 2000 in Sachen U. S. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft).\n\nAus den Erwägungen\n\n...2.3.3.1. Art. 70 Abs. 1 DZV räumt den rechtsanwendenden\nBehörden ein grosses Ermessen hinsichtlich der auszufällenden\nSanktion ein. Damit soll aber nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet\nwerden. Deshalb müssen die Behörden bei der Ausübung des\npflichtgemässen Ermessens insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip, den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen\nInteressen beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 3. Auflage, N. 357).\n2.3.3.2.1. Um kantonale Unterschiede bei der Handhabung des\nErmessens zu vermeiden, hiess die interkantonale Landwirtschaftsdirektorenkonferenz an der Sitzung vom 1. Juli 1999 die vom Bundesamt für Landwirtschaft ausgearbeiteten Richtlinien \"Verwaltungs-\n"}