Da sich dieser Irrtum indes nur mittelbar ergibt und nicht auf irreführende Aussagen oder gar Zusicherungen in den Merkblättern zurückzuführen ist, liegt kein vertrauensbegründender Tatbestand im Rechtssinne vor. Zudem wies die Abteilung Landwirtschaft in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 1998 zur Beschwerde von P. W. vom 11. März 1998 darauf hin, dass selbst bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung die IP-Beiträge zu verweigern wären (vgl. LKE DZ.98.50002 vom 15. April 1999 i. S. P. W. [...]). Dieser Hinweis erfolgte noch innerhalb des IP-Kontrolljahres 1998 (1. August 1997-31. Juli 1998 [Erw.