Eine entsprechende Information wäre in der Tat angezeigt gewesen (nach Angaben der Abteilung Landwirtschaft erfolgt sie in der Zwischenzeit generell [...]), ist es doch naheliegend, dass aus dem Hinweis auf Ausnahmebewilligungen der unzutreffende Schluss gezogen wird, eine solche befreie auch in direktzahlungsrechtlicher Hinsicht von der Auslaufgewährungspflicht. Da sich dieser Irrtum indes nur mittelbar ergibt und nicht auf irreführende Aussagen oder gar Zusicherungen in den Merkblättern zurückzuführen ist, liegt kein vertrauensbegründender Tatbestand im Rechtssinne vor.