(....) 3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, nicht darüber orientiert zu haben, dass die Öko-Beiträge trotz Ausnahmebewilligung gestrichen werden; hätte er dies gewusst, hätte er keine Ausnahmebewilligung beantragt, es wäre sinnvoller gewesen, den Stall leer zu lassen (...). Damit stellt sich die Frage, ob aufgrund der Nichtinformation ein schützenswertes Vertrauen des Beschwerdeführers gegeben ist, dass das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung vor Sanktionen im Direktzahlungsbereich schützt. Die Merkblätter vom März 1998 (...) und vom Juli 1998 (...) behandeln bloss die revidierten Bestimmungen in der TSchV, insbesondere die geänderten Auslaufvorschriften