Die Ausnahmebewilligung verschaffte dem Beschwerdeführer Vorteile: zum einen konnte er sich (vorerst) den Aufwand (Zeitaufwand und ev. den baulichen Aufwand [z. B. separate Gehege]), welchen die Auslaufgewährung erfordern würde, einsparen, zum andern legen seine Masttiere wegen der ständigen Anbindehaltung schneller an Gewicht zu als bei regelmässigem Auslauf. Würde er nun auch noch den ganzen IP-Beitrag gleich wie ein Landwirt erhalten, der den Aufwand betreibt, nebst den übrigen IP-Voraussetzungen sämtliche Tierschutzbestimmungen einzuhalten, so wäre das Rechtsgleichheitsgebot tangiert. 2000 Direkzahlungen 461