Eine Ausnahmebewilligung mit der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gleichzusetzen, würde dem Grundgedanken der ökologischen Direktzahlungen, Mehrleistungen abzugelten (BBl 1992 IV 25), zuwiderlaufen. Die Ausnahmebewilligung verschaffte dem Beschwerdeführer Vorteile: zum einen konnte er sich (vorerst) den Aufwand (Zeitaufwand und ev. den baulichen Aufwand [z. B. separate Gehege]), welchen die Auslaufgewährung erfordern würde, einsparen, zum andern legen seine Masttiere wegen der ständigen Anbindehaltung schneller an Gewicht zu als bei regelmässigem Auslauf.