21 Abs. 2 OeBV betrachtet werden, da bei letzteren eine Ausnahme nicht vorgesehen ist (vgl. obiter dictum der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements [REKO/EVD] zum Entscheid vom 11. Februar 2000, i. S. E. H., Erw. 5.2.). Eine Ausnahmebewilligung mit der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gleichzusetzen, würde dem Grundgedanken der ökologischen Direktzahlungen, Mehrleistungen abzugelten (BBl 1992 IV 25), zuwiderlaufen.