31b LwG-CH-1951 sind keine Ausnahmen vom Erfordernis der Erfüllung der Mindestbestimmungen in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehen. Da Ausnahmen ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nicht gewährt werden dürfen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N. 1972; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 37, S. 226, N. II), darf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 76 Abs. 1ter TSchV nicht auch als Dispens von den IP-Anforderungen gemäss Art. 21 Abs. 2 OeBV betrachtet werden,