tung wirtschaftlicher Faktoren gegenüber den artgemässen Bewegungsbedürfnissen der Tiere: die Auslaufgewährung ist mit mehr Aufwand verbunden, weil zur Verminderung des Verletzungsrisikos unverträgliche Tiere getrennten Auslauf (mittels baulicher Massnahmen [z. B. verschiedene Gehege] oder zeitlicher Staffelung) erhalten müssen. In der OeBV und in Art. 31b LwG-CH-1951 sind keine Ausnahmen vom Erfordernis der Erfüllung der Mindestbestimmungen in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehen.