Die Ausnahmebewilligung ändert aber nichts daran, dass die Mindestbestimmung der TSchV über den regelmässigen Auslauf nicht eingehalten wurde. Der Grund für die Erteilung der Ausnahmebewilligung liegt nicht darin, dass die ununterbrochene Anbindung bis zu 80 Tagen als artgerechter qualifiziert wurde als der regelmässige Auslauf, sondern in der Stärkergewich- 460 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2000