{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-11-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_AGVE-2000-107_2000-11-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4381", "Checksum": "d3566a2f1c89c8bef7505be2fdb97c5e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.11.2000 AGVE_2000_107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bedeutung der tierschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für die Direktzahlungen (IP-Beiträge).\n- Eine tierschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 76 Abs. 1ter TSchV gilt nicht auch als Dispens von den direktzahlungsrechtlichen Anforderungen, da bei letzteren eine Ausnahme nicht vorgesehen ist (Erw. 2.2.4.).\n- Das Fehlen einer entsprechenden Information durch die Abteilung Landwirtschaft stellt nicht ohne weiteres einen vertrauensbegründenden Tatbestand dar (Erw. 3.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:56", "Checksum": "b461d2f481f4c5c8ea4c527ce4361c8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.11.2000 AGVE_2000_107\nRegeste:\nBedeutung der tierschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für die Direktzahlungen (IP-Beiträge).\n- Eine tierschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 76 Abs. 1ter TSchV gilt nicht auch als Dispens von den direktzahlungsrechtlichen Anforderungen, da bei letzteren eine Ausnahme nicht vorgesehen ist (Erw. 2.2.4.).\n- Das Fehlen einer entsprechenden Information durch die Abteilung Landwirtschaft stellt nicht ohne weiteres einen vertrauensbegründenden Tatbestand dar (Erw. 3.).\n\n2000 Direkzahlungen 459\n\nI. Direktzahlungen\n\n107 Bedeutung der tierschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für die\nDirektzahlungen (IP-Beiträge).\n- Eine tierschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 76 Abs. 1ter\nTSchV gilt nicht auch als Dispens von den direktzahlungsrechtlichen\nAnforderungen, da bei letzteren eine Ausnahme nicht vorgesehen ist\n(Erw. 2.2.4.).\n- Das Fehlen einer entsprechenden Information durch die Abteilung\nLandwirtschaft stellt nicht ohne weiteres einen vertrauensbegründenden Tatbestand dar (Erw. 3.).\n\nAus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom\n2. November 2000 in Sachen P. W. gegen Finanzdepartement (Abteilung\nLandwirtschaft).\n\nAus den Erwägungen\n\n...2.2.4. Welche Bedeutung kommt der Gewährung der Ausnahmebewilligung hinsichtlich der IP-Anforderungen zu?\nDie Ausnahmebewilligung legalisiert die Abweichung oder\nNichteinhaltung der in der Tierschutzgesetzgebung grundsätzlich\nvorgeschriebenen Auslaufgewährungspflicht. Diese Legalisierung\nzeigt ihre Wirkung darin, dass die aufgrund von Art. 29 TSchG an\nsich gegebene strafrechtliche Sanktionierung (Busse) des von der\nAusnahmebewilligung erfassten Verhaltens, das heisst der Nichtgewährung des Auslaufs, entfällt. Die Ausnahmebewilligung ändert\naber nichts daran, dass die Mindestbestimmung der TSchV über den\nregelmässigen Auslauf nicht eingehalten wurde. Der Grund für die\nErteilung der Ausnahmebewilligung liegt nicht darin, dass die ununterbrochene Anbindung bis zu 80 Tagen als artgerechter qualifiziert\nwurde als der regelmässige Auslauf, sondern in der Stärkergewich-\n460 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2000\n\ntung wirtschaftlicher Faktoren gegenüber den artgemässen Bewegungsbedürfnissen der Tiere: die Auslaufgewährung ist mit mehr\nAufwand verbunden, weil zur Verminderung des Verletzungsrisikos\nunverträgliche Tiere getrennten Auslauf (mittels baulicher Massnahmen [z. B. verschiedene Gehege] oder zeitlicher Staffelung) erhalten müssen.\nIn der OeBV und in Art. 31b LwG-CH-1951 sind keine Ausnahmen vom Erfordernis der Erfüllung der Mindestbestimmungen in\nder Tierschutzgesetzgebung vorgesehen. Da Ausnahmen ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nicht gewährt werden dürfen\n(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N. 1972; Max Imboden/René\nA. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr.\n37, S. 226, N. II), darf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 76\nAbs. 1ter TSchV nicht auch als Dispens von den IP-Anforderungen\ngemäss Art. 21 Abs. 2 OeBV betrachtet werden, da bei letzteren eine\nAusnahme nicht vorgesehen ist (vgl. obiter dictum der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements\n[REKO/EVD] zum Entscheid vom 11. Februar 2000, i. S. E. H.,\nErw. 5.2.). Eine Ausnahmebewilligung mit der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gleichzusetzen, würde dem Grundgedanken der\nökologischen Direktzahlungen, Mehrleistungen abzugelten (BBl\n1992 IV 25), zuwiderlaufen.\nDie Ausnahmebewilligung verschaffte dem Beschwerdeführer\nVorteile: zum einen konnte er sich (vorerst) den Aufwand (Zeitaufwand und ev. den baulichen Aufwand [z. B. separate Gehege]), welchen die Auslaufgewährung erfordern würde, einsparen, zum andern\nlegen seine Masttiere wegen der ständigen Anbindehaltung schneller\nan Gewicht zu als bei regelmässigem Auslauf. Würde er nun auch\nnoch den ganzen IP-Beitrag gleich wie ein Landwirt erhalten, der\nden Aufwand betreibt, nebst den übrigen IP-Voraussetzungen sämtliche Tierschutzbestimmungen einzuhalten, so wäre das Rechtsgleichheitsgebot tangiert.\n2000 Direkzahlungen 461\n\n"}