2000 Direkzahlungen 459 I. Direktzahlungen 107 Bedeutung der tierschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für die Direktzahlungen (IP-Beiträge). - Eine tierschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 76 Abs. 1ter TSchV gilt nicht auch als Dispens von den direktzahlungsrechtlichen Anforderungen, da bei letzteren eine Ausnahme nicht vorgesehen ist (Erw. 2.2.4.). - Das Fehlen einer entsprechenden Information durch die Abteilung Landwirtschaft stellt nicht ohne weiteres einen vertrauensbegrün- denden Tatbestand dar (Erw. 3.). Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 2. November 2000 in Sachen P. W. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen ...2.2.4. Welche Bedeutung kommt der Gewährung der Aus- nahmebewilligung hinsichtlich der IP-Anforderungen zu? Die Ausnahmebewilligung legalisiert die Abweichung oder Nichteinhaltung der in der Tierschutzgesetzgebung grundsätzlich vorgeschriebenen Auslaufgewährungspflicht. Diese Legalisierung zeigt ihre Wirkung darin, dass die aufgrund von Art. 29 TSchG an sich gegebene strafrechtliche Sanktionierung (Busse) des von der Ausnahmebewilligung erfassten Verhaltens, das heisst der Nichtge- währung des Auslaufs, entfällt. Die Ausnahmebewilligung ändert aber nichts daran, dass die Mindestbestimmung der TSchV über den regelmässigen Auslauf nicht eingehalten wurde. Der Grund für die Erteilung der Ausnahmebewilligung liegt nicht darin, dass die unun- terbrochene Anbindung bis zu 80 Tagen als artgerechter qualifiziert wurde als der regelmässige Auslauf, sondern in der Stärkergewich- 460 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2000 tung wirtschaftlicher Faktoren gegenüber den artgemässen Bewe- gungsbedürfnissen der Tiere: die Auslaufgewährung ist mit mehr Aufwand verbunden, weil zur Verminderung des Verletzungsrisikos unverträgliche Tiere getrennten Auslauf (mittels baulicher Mass- nahmen [z. B. verschiedene Gehege] oder zeitlicher Staffelung) er- halten müssen. In der OeBV und in Art. 31b LwG-CH-1951 sind keine Aus- nahmen vom Erfordernis der Erfüllung der Mindestbestimmungen in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehen. Da Ausnahmen ohne aus- drückliche gesetzliche Ermächtigung nicht gewährt werden dürfen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwal- tungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N. 1972; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 37, S. 226, N. II), darf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 76 Abs. 1ter TSchV nicht auch als Dispens von den IP-Anforderungen gemäss Art. 21 Abs. 2 OeBV betrachtet werden, da bei letzteren eine Ausnahme nicht vorgesehen ist (vgl. obiter dictum der Rekurskom- mission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements [REKO/EVD] zum Entscheid vom 11. Februar 2000, i. S. E. H., Erw. 5.2.). Eine Ausnahmebewilligung mit der Erfüllung der gesetz- lichen Vorgaben gleichzusetzen, würde dem Grundgedanken der ökologischen Direktzahlungen, Mehrleistungen abzugelten (BBl 1992 IV 25), zuwiderlaufen. Die Ausnahmebewilligung verschaffte dem Beschwerdeführer Vorteile: zum einen konnte er sich (vorerst) den Aufwand (Zeitauf- wand und ev. den baulichen Aufwand [z. B. separate Gehege]), wel- chen die Auslaufgewährung erfordern würde, einsparen, zum andern legen seine Masttiere wegen der ständigen Anbindehaltung schneller an Gewicht zu als bei regelmässigem Auslauf. Würde er nun auch noch den ganzen IP-Beitrag gleich wie ein Landwirt erhalten, der den Aufwand betreibt, nebst den übrigen IP-Voraussetzungen sämtli- che Tierschutzbestimmungen einzuhalten, so wäre das Rechtsgleich- heitsgebot tangiert. 2000 Direkzahlungen 461 (....) 3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, nicht darüber orientiert zu haben, dass die Öko-Beiträge trotz Ausnahme- bewilligung gestrichen werden; hätte er dies gewusst, hätte er keine Ausnahmebewilligung beantragt, es wäre sinnvoller gewesen, den Stall leer zu lassen (...). Damit stellt sich die Frage, ob aufgrund der Nichtinformation ein schützenswertes Vertrauen des Beschwerdeführers gegeben ist, dass das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung vor Sanktionen im Direktzahlungsbereich schützt. Die Merkblätter vom März 1998 (...) und vom Juli 1998 (...) behandeln bloss die revidierten Bestimmun- gen in der TSchV, insbesondere die geänderten Auslaufvorschriften und die Möglichkeiten einer Ausnahmebewilligung. Direktzahlungen werden in diesen Informationsschriften mit keinem Wort erwähnt. Eine entsprechende Information wäre in der Tat angezeigt gewesen (nach Angaben der Abteilung Landwirtschaft erfolgt sie in der Zwi- schenzeit generell [...]), ist es doch naheliegend, dass aus dem Hin- weis auf Ausnahmebewilligungen der unzutreffende Schluss gezogen wird, eine solche befreie auch in direktzahlungsrechtlicher Hinsicht von der Auslaufgewährungspflicht. Da sich dieser Irrtum indes nur mittelbar ergibt und nicht auf irreführende Aussagen oder gar Zu- sicherungen in den Merkblättern zurückzuführen ist, liegt kein ver- trauensbegründender Tatbestand im Rechtssinne vor. Zudem wies die Abteilung Landwirtschaft in ihrer Vernehmlas- sung vom 4. Mai 1998 zur Beschwerde von P. W. vom 11. März 1998 darauf hin, dass selbst bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung die IP-Beiträge zu verweigern wären (vgl. LKE DZ.98.50002 vom 15. April 1999 i. S. P. W. [...]). Dieser Hinweis erfolgte noch innerhalb des IP-Kontrolljahres 1998 (1. August 1997-31. Juli 1998 [Erw. 2.3.1]). Spätestens seit diesem Hinweis kann sich der Be- schwerdeführer nicht mehr darauf berufen, nicht informiert worden zu sein, dass eine Ausnahmebewilligung nicht vor einer Streichung der IP-Beiträge schützt. Selbst wenn dem Beschwerdeführer zugute 462 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2000 gehalten wird, dass er vor der Information tatsächlich darauf ver- traute, bei Erhalt der Ausnahmebewilligung würden ihm die IP-Bei- träge ausgezahlt, kann ihm dies nach der Information für die restliche Zeit des IP-Jahres in rechtlich relevanter Weise nicht mehr zugute gehalten werden. (...) 108 Direktzahlungen; Bedeutung der Akontozahlung. - Eine Akontozahlung stellt keine Verfügung dar; die Rückforderung einer Akontozahlung ist kein Widerruf einer Verfügung. - Eine Akontozahlung vermittelt kein schützenswertes Vertrauen. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 19. Dezember 2000 in Sachen T. S. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen ...2.5.3. Auf einen Widerruf der Subventionsverfügung und damit auf die Rückforderung ist bei Erfüllung bestimmter Vorausset- zungen, welche in Art. 30 Abs. 2 SuG umschrieben sind und kumu- lativ erfüllt sein müssen, zu verzichten (LKE DZ.99.50004 vom 27. April 2000 i. S. E. W., Erw. 2.5.3.1.; DZ.97.50002 vom 26. Februar 1998 i. S. P. M., Erw. 3.5.; RRB Nr. 2410 vom 8. November 1995 i. S. A. F., Erw. 3b). Die geleistete Akontozahlung stellt jedoch keine Verfügung, sondern eine sog. Realakte dar (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufage Zürich 1998, N. 704), so dass sich die Frage des Verzichts auf den Widerruf einer Verfügung nicht stellt, da gar keine zu wider- rufende Verfügung vorliegt. Zudem bezweckt Art. 30 Abs. 2 SuG, einen Widerruf bzw. eine Rückforderung zu verhindern, wenn ein schützenswertes Vertrauen des Empfängers vorliegt, das Erhaltene nicht wieder zurückgeben zu müssen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und