4.5. Insgesamt erscheint es naheliegend, den Minderwert, welcher dem Beschwerdeführer durch die Dienstbarkeitslast für die Zeit von 2005 bis 2018 entsteht, im Rahmen des Geldausgleichs gemäss den "Entschädigungsansätzen für elektrische Freileitungen" zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Barwertfaktoren ergibt sich für die 13 Jahre eine Entschädigung von Fr. 4'951.--. Gründe, welche gegen eine derartige Festsetzung sprechen, sind nicht ersichtlich und wurden von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Schätzungskommission nach Baugesetz 2011 Erschliessungsabgaben 321 I. Erschliessungsabgaben