tatsächlich muss der Beschwerdeführer sich diese jedoch nicht anrechnen lassen. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschätzen lässt, welche Lösung (angebotener Vertrag für 25 Jahre ab 2005 oder Entschädigung gemäss Erw. II/4.3.2 bis 2018 und dannzumal Abschluss eines neuen Vertrages mit der Y. AG) für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist. 4.5. Insgesamt erscheint es naheliegend, den Minderwert, welcher dem Beschwerdeführer durch die Dienstbarkeitslast für die Zeit von 2005 bis 2018 entsteht, im Rahmen des Geldausgleichs gemäss den "Entschädigungsansätzen für elektrische Freileitungen" zu ersetzen.