Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausgleich des Minderwerts, der ihm bis 2018 durch die Dienstbarkeitslasten erwächst, richtet sich unbestrittenermassen gegen die BVG X. (vgl. Erw. II/4.1). Hinzu kommt, dass der angebotene Vertrag die an die früheren Grundeigentümer bezahlten Entschädigungen mitberücksichtigt; tatsächlich muss der Beschwerdeführer sich diese jedoch nicht anrechnen lassen.