Im Übrigen gilt es nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vertragsabreden zwischen der Y. AG und den früheren Grundeigentümern den Beschwerdeführer in keiner Art und Weise zu binden vermögen. Sein Anspruch richtet sich gegen die BVG X. auf Werthaltigkeit im Zeitpunkt des Neuantritts (vgl. Erw. II/4.1). 4.4.2. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, mit der Y. AG den angebotenen neuen Dienstbarkeitsvertrag abzuschliessen (vgl. Erw. II/4.2). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausgleich des Minderwerts, der ihm bis 2018 durch die Dienstbarkeitslasten erwächst, richtet sich unbestrittenermassen gegen die BVG X. (vgl. Erw.