grunde gelegt wurden, weiterhin zutreffen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: Offensichtlich wurde ursprünglich das betroffene Land noch nicht als intensiv nutzbares Ackerbauland qualifiziert (vgl. Erw. II/4.3.1); zudem blieb auch die Hanglage unberücksichtigt. Bereits aus diesen beiden Gründen ergibt sich, dass die anteilsmässige Ausrichtung der seinerzeitigen Entschädigung den massgebenden Minderwert nicht auszugleichen vermag. Im Übrigen gilt es nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vertragsabreden zwischen der Y. AG und den früheren Grundeigentümern den Beschwerdeführer in keiner Art und Weise zu binden vermögen.