4.4. 4.4.1. Unter Berücksichtigung dessen, dass mit den ursprünglich ausbezahlten Entschädigungen auch eine gewisse Teuerung während der Vertragsdauer abgegolten wurde, erscheint die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht a priori untauglich. Sie setzt aber insbesondere voraus, dass die Grundlagen, die seinerzeit der Entschädigung zu- 318 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2011