Ergänzend lässt sich Folgendes festhalten: […] - Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Parzelle Nr. 2 teilweise nur als wenig intensiv nutzbares ackerfähiges Land taxiert. Gemäss der Überzeugung der Fachrichter, der sich die Landwirtschaftliche Rekurskommission als Ganzes anschliesst, ist vielmehr im Bereich beider Masten von intensiv nutzbarem Ackerland auszugehen. Der blosse Umstand, dass zur Zeit das Land nicht vollumfänglich ackerbaulich genutzt wird, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.3.2. Die ermittelten Ansätze gelten für eine Entschädigungsdauer von 25 Jahren.