Dabei ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. II/4.2) sowie entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers - auf die Ausgabe 2005/2006 abzustellen, da die Entschädigung ab 2005 (provisorischer Neuantritt = Beginn der Werteinbusse) geschuldet ist. Für die ordentliche Entschädigungsdauer von 25 Jahren ergeben sich dabei die folgenden Werte: