4.2. In Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Abgeltung bezieht sich die Vorinstanz auf die Entschädigung, welche die Y. AG den früheren Grundeigentümern ausbezahlt hat. Es wird geltend gemacht, dieser Betrag sei für 25 Jahre ausgerichtet worden; für die vorliegend relevante Dauer von 2005 - 2018 ergebe sich somit ein Anspruch auf eine Abgeltung in der Höhe von 13/25 bzw. 13/50 der ursprünglichen Entschädigung. Im Übrigen führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, auf ihre entsprechenden Bestrebungen hin habe die Y. AG dem Beschwerdeführer einen sehr vorteilhaften Vertrag mit einer Laufzeit von 25 Jahren unterbreitet.