zudem aufgrund des originären Eigentumserwerbs keinerlei Ansprüche gegenüber den früheren Grundeigentümern, welche die seinerzeitige Entschädigung der Y. AG ausbezahlt erhalten haben, geltend zu machen vermag (Erw. II/3.2), erleidet er durch die Dienstbarkeitslast für den Zeitraum von 2005 (provisorischer Neuantritt) bis 2018 eine Werteinbusse. Hierfür ist er im Rahmen des Geldausgleichs zu entschädigen; ansonsten ist die Werthaltigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 LwG-AG verletzt. 316 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2011