idealtypisch heben sich die Werteinbusse einerseits sowie die Entschädigung andererseits gegenseitig auf. Allerdings ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Y. AG den früheren Grundeigentümern für die Zeit bis 2018 eine Entschädigung ausbezahlt hat und dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Entschädigungsansprüche gegenüber der Y. AG zustehen (die Aussage eines Mitglieds der Vorinstanz, seiner Meinung nach müsse der Beschwerdeführer direkt gegen die Y. AG vorgehen, steht im offensichtlichen Widerspruch zur Meinung der Vorinstanz als Ganzes, hat diese doch einen grundsätzlichen Entschädigungsanspruch bis 2018 stets anerkannt). Da der Beschwerdeführer