Im Übrigen bestätigt die Aussage des Beschwerdeführers, dass er von der Existenz der Leitungen wusste; für die Annahme, dass sie abgerissen werden könnten, bestand keinerlei Anlass. 4. 4.1. Im Rahmen der Neuzuteilung blieb die umstrittene Dienstbarkeit insofern unberücksichtigt, als trotz der entsprechenden Last keine Minderbonitierung der betroffenen Grundstücke vorgenommen wurde. Dieses Vorgehen ist insofern nachvollziehbar, als die Last grundsätzlich durch die Y. AG als Dienstbarkeitsberechtigte abgegolten wird; idealtypisch heben sich die Werteinbusse einerseits sowie die Entschädigung andererseits gegenseitig auf.