entsprechen, über. In Bezug auf den vorliegenden Fall ergibt sich somit zweierlei: Zum einen ist die massgebende Dienstbarkeitslast mit der Neuzuteilung auf die betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers übergegangen. Zum anderen stehen diesem aufgrund des originären Eigentumserwerbs keinerlei Ansprüche gegenüber den früheren Grundeigentümern zu. 2011 Güterregulierung 315