Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1P.44/2003 vom 6. Juni 2003, Erw. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre) bildet die Neuzuteilung von Grundstücken einen enteignungsähnlichen Verwaltungsakt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er das bisherige Eigentum untergehen lässt und gleichzeitig das Eigentum an den neuen Grundstücken "originär", das heisst nicht vom bisherigen Eigentum abgeleitet, zur Entstehung bringt (sog. "dingliche Subrogation"; vgl. zusätzlich AGVE 1994, S. 161 ff., Erw. 2/a; AGVE 1991, S. 134 ff.; je mit Hinweisen). Dabei gehen örtlich gebundene Dienstbarkeiten auf die neu gebildeten Grundstücke, welche lagemässig den alten