{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-06-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_5-GR-2011-1_2011-06-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3035", "Checksum": "9417f183272619d3bc2c6bea2d25c085"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["5-GR.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.06.2011 5-GR.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berücksichtigung örtlich gebundener Dienstbarkeiten im Geldausgleich.\n - Örtlich gebundene Dienstbarkeiten gehen bei der Neuzuteilung von Grundstücken im Rahmen einer Güterregulierung auf die neu gebildeten Grundstücke über, welche lagemässig den alten entsprechen; den neuen Eigentümern stehen gegenüber den früheren Eigentümern keinerlei Ansprüche zu (Erw. II/3).\n - Wurde im Rahmen der Güterregulierung keine Minderbonitierung der mit Dienstbarkeiten belasteten Grundstücke vorgenommen, ist der neue Eigentümer im Rahmen des Geldausgleichs zu entschädigen (Erw. II/4.3).\n- In casu erhielten die früheren Eigentümer für die auf ihren Parzellen befindlichen Freileitungen Entschädigungszahlungen für 25 Jahre und erfolgte die Neuzuteilung nach zwölf Jahren; die im Geldausgleich zu leistende Abgeltung ist daher ausgehend von der dem früheren Eigentümer geleisteten Gesamtentschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Barwertfaktoren für die Restlaufzeit zu bestimmen (Erw. II/4.3 - 4.5)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:40", "Checksum": "1b378ac346298c12c37afe1670f3bca0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.06.2011 5-GR.2011.1\nRegeste:\nBerücksichtigung örtlich gebundener Dienstbarkeiten im Geldausgleich.\n - Örtlich gebundene Dienstbarkeiten gehen bei der Neuzuteilung von Grundstücken im Rahmen einer Güterregulierung auf die neu gebildeten Grundstücke über, welche lagemässig den alten entsprechen; den neuen Eigentümern stehen gegenüber den früheren Eigentümern keinerlei Ansprüche zu (Erw. II/3).\n - Wurde im Rahmen der Güterregulierung keine Minderbonitierung der mit Dienstbarkeiten belasteten Grundstücke vorgenommen, ist der neue Eigentümer im Rahmen des Geldausgleichs zu entschädigen (Erw. II/4.3).\n- In casu erhielten die früheren Eigentümer für die auf ihren Parzellen befindlichen Freileitungen Entschädigungszahlungen für 25 Jahre und erfolgte die Neuzuteilung nach zwölf Jahren; die im Geldausgleich zu leistende Abgeltung ist daher ausgehend von der dem früheren Eigentümer geleisteten Gesamtentschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Barwertfaktoren für die Restlaufzeit zu bestimmen (Erw. II/4.3 - 4.5).\n\n2011 Güterregulierung 313\n\nIII. Güterregulierung\n\n76 Berücksichtigung örtlich gebundener Dienstbarkeiten im Geldausgleich.\n- Örtlich gebundene Dienstbarkeiten gehen bei der Neuzuteilung von\nGrundstücken im Rahmen einer Güterregulierung auf die neu gebildeten Grundstücke über, welche lagemässig den alten entsprechen;\nden neuen Eigentümern stehen gegenüber den früheren Eigentümern keinerlei Ansprüche zu (Erw. II/3).\n- Wurde im Rahmen der Güterregulierung keine Minderbonitierung\nder mit Dienstbarkeiten belasteten Grundstücke vorgenommen, ist\nder neue Eigentümer im Rahmen des Geldausgleichs zu entschädigen\n(Erw. II/4.3).\n- In casu erhielten die früheren Eigentümer für die auf ihren Parzellen\nbefindlichen Freileitungen Entschädigungszahlungen für 25 Jahre\nund erfolgte die Neuzuteilung nach zwölf Jahren; die im Geldausgleich zu leistende Abgeltung ist daher ausgehend von der dem früheren Eigentümer geleisteten Gesamtentschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Barwertfaktoren für die Restlaufzeit\nzu bestimmen (Erw. II/4.3 - 4.5).\n\nAus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom\n21. Juni 2011 i.S. M. gegen Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) X.\n(5-GR.2011.1).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n3.\n3.1.\nGrundsätzlich werden in einem Güterregulierungsverfahren die\nPrivatrechtsverhältnisse für das Umlegungsgebiet von Grund auf neu\ngeordnet (AGVE 1993, S. 507 ff., Erw. 3.2; AGVE 1991, S. 134 ff.,\n314 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2011\n\nErw. 2/c/bb; Andreas Korner, Die Bereinigung von Dienstbarkeiten\nim Güterzusammenlegungsverfahren, Zürich 1983, S. 87 ff.). Dabei\ngehört es zu den Zielsetzungen, diese möglichst klar zu fassen. Nutzlose oder durch die Regulierung überflüssig gewordene Dienstbarkeiten sind deshalb beispielsweise zu löschen und werden nicht mehr\neingetragen (vgl. Korner, a.a.O., S. 104 ff.). Dem Rationalisierungszweck der Güterregulierung entspricht es, dass die bislang bestehenden Dienstbarkeiten, insbesondere Wegrechte, nicht wieder begründet werden, es sei denn, ein Verzicht auf ihre Neubegründung führe\nzu untragbaren Konsequenzen für die Bewirtschaftung bzw. Nutzung\nder Grundstücke (AGVE 1994, S. 161 ff., Erw. 2/a; Otmar Hermann\nBänziger, Bodenverbesserungen, Rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und der Gesamtumlegungen,\nBasel 1978, S. 105 f.).\n3.2.\nIn concreto besteht eine örtlich gebundene Dienstbarkeit. In\ndiesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob derartige Rechte im\nRahmen der Güterregulierung direkt auf die Neuzuteilungsparzellen\nübergehen oder nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1P.44/2003 vom 6. Juni 2003,\nErw. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre) bildet die Neuzuteilung von Grundstücken einen enteignungsähnlichen Verwaltungsakt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er das bisherige Eigentum\nuntergehen lässt und gleichzeitig das Eigentum an den neuen\nGrundstücken \"originär\", das heisst nicht vom bisherigen Eigentum\nabgeleitet, zur Entstehung bringt (sog. \"dingliche Subrogation\"; vgl.\nzusätzlich AGVE 1994, S. 161 ff., Erw. 2/a; AGVE 1991, S. 134 ff.;\nje mit Hinweisen). Dabei gehen örtlich gebundene Dienstbarkeiten\nauf die neu gebildeten Grundstücke, welche lagemässig den alten\nentsprechen, über.\nIn Bezug auf den vorliegenden Fall ergibt sich somit zweierlei:\nZum einen ist die massgebende Dienstbarkeitslast mit der Neuzuteilung auf die betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers übergegangen. Zum anderen stehen diesem aufgrund des originären Eigentumserwerbs keinerlei Ansprüche gegenüber den früheren Grundeigentümern zu.\n2011 Güterregulierung 315\n\n"}