Die Beschwerdegegnerin, die ihren Anspruch aus dem Zählerstand der Wasseruhr ableitet, hat somit den ihr auferlegten Hauptbeweis erbracht. 3.6. Der Einwand des Beschwerdeführers, ein solcher Prüfungsbericht sei bei einem Rechtsstreit nicht verwertbar, wird in der Beschwerde vom 17. Juli 2009 nicht weiter begründet. (…) 3.7. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die von unabhängigen Dritten vorgenommenen Prüfungen in Zweifel zu ziehen sind. Könnten solche Prüfungsberichte im Verfahren grundsätzlich nicht verwendet werden, wäre eine Überprüfung der Funktionsfähig-