3.5. Aus den beiden von der Beschwerdegegnerin bei der Herstellerfirma A. AG einerseits und bei der G. AG andererseits eingeholten Prüfungszertifikaten geht hervor, dass die Wasseruhr im betreffenden Zeitpunkt einwandfrei funktioniert hat. Die Prüfung hat ergeben, dass die Messgenauigkeit des Zählers innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze liegt. Aus diesen Prüfungsergebnissen kann geschlossen werden, dass nicht eine defekte Wasseruhr zum erheblich erhöhten Wasserbezug geführt hat. Die Beschwerdegegnerin, die ihren Anspruch aus dem Zählerstand der Wasseruhr ableitet, hat somit den ihr auferlegten Hauptbeweis erbracht.